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1. Fest gebundene Asbest-Baustoffe in Fußbodenplatten haben bei vertragsgemäßer Nutzung der Mietsache keine Belastung der Raumluft zur Folge.
2. Der Vermieter muss den Mieter nicht darüber aufklären, dass unbeschädigte asbesthaltige Fußbodenplatten verbaut sind.
3. Vermag der Mieter keine konkrete Gesundheitsgefährdung in Form gelöster Fasern darzulegen, ist er bei ansonsten unbeeinträchtigter Nutzung weder zur Mietminderung berechtigt, noch bestehen mangels Verschuldens Ansprüche wegen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit.
4. Erkrankungen, die nicht typischerweise asbestinduziert sind, sind keinem Anscheinsbeweis zugänglich.
AG Charlottenburg, Urteil vom 10.03.2014, 237 C 375/13 (nicht rechtskräftig)