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1. Für die Wirksamkeit eines Mietvertrags ist es ohne Belang, dass der Vermieter nicht Eigentümer des Mietobjekts ist.
2. Es ist objektiv willkürlich, § 566(1) BGB (“Kauf bricht nicht Miete”) analog auf den Fall anzuwenden, dass im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags Vermieter- und Eigentümerstellung auseinanderfallen und auf der Eigentümerseite lediglich eine identitätswahrende Firmenänderung stattfindet.
BVerfG, Beschluss vom 12.09.2013, 1 BvR 744/13