Rath & Koll.
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Rechtsanwalt Rath ist stets bemüht, Ihnen als Mandanten Spitzenleistungen zu einem vernünftigen Preis anzubieten. Auch wenn Qualität ihren Preis hat, muss gute anwaltliche Beratung nicht unerschwinglich sein. Die anfallenden Kosten werden oft von Rechtsschutzversicherungen übernommen. Wir bieten unsere Dienste auch bei Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe an. Hierzu beraten wir Sie gern in unserer Kanzlei. |
Wer selbst klagt oder verklagt wird, hat mit einer Menge Kosten zu rechnen. In diesen Fällen kann eine Rechtsschutzversicherung den notwendigen Rückhalt geben, um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten.
Doch nicht alle Rechtsschutzversicherungen gewähren gleichen Schutz und einige Problemstellungen sind überhaupt nicht versicherbar.
Bevor Sie eine Rechtsschutzversicherung abschließen, prüfen sie daher genau, auf welchen Rechtsgebieten sie unter Umständen anwaltlichen Rat benötigen. Der Eigentümer einer Eigentumswohnung benötigt keinen Mietrechtsschutz!
Die Rechtsschutzversicherung übernimmt meist die Kosten, die notwendig sind, um einen Anspruch zu verfolgen, bzw. eine Klage abzuwehren. Dazu gehören stets die eigenen Anwaltskosten, soweit diese sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (BRAGO, RVG) halten, die Gerichtskosten und auch die erstattungsfährigen Kosten der Gegenseite, wenn der Prozess verloren geht. Vereinbart der Mandant mit dem Anwalt eine Vergütung über die gesetzlichen Gebühren hinaus, so wird die Rechtsschutzversicherung diese zusätzlichen Kosten nicht tragen.
Wenn erforderlich, dann werden dem Rechtsanwalt auch die Kosten für die Reise an ein anderes Gericht (außerhalb des eigenen Landgerichtsbezirks) oder die Kosten für die Beauftragung eines Kollegen vor Ort erstattet.
Muss der Versicherte Zeugen stellen und deren Kosten übernehmen oder sogar ein kostenintensives Gutachten erbringen, um sein Recht durchzusetzen, so werden auch diese Kosten von der Rechtsschutzversicherung ersetzt.
Die Deckungsanfrage an die Versicherung stellen wir gerne für Sie.
Der Fall, dass sich ein Versicherter zur Vorbeugung (vor Vertragsabschluss, vor Erstellung des Testaments) beraten lässt, ist ebenfalls nicht versicherbar. Die Versicherung tritt erst ein, wenn die Rechtsberatung aufgrund einer eingetretenen Rechtsverletzung notwendig geworden ist. Die Kosten der Vorsorge trägt der Versicherte also selbst!